Volksantrag
Ein neuer Volksantrag wird eingeführt: 5.000 Unterschriften sind hierfür erforderlich. Diese können in freier Sammlung gesammelt werden. Der Landtag muss sich mit dem Volksantrag in einer Plenarsitzung befassen und den Hauptantragsteller anhören. Der Volksantrag kann, wenn ihm nicht durch das Parlament stattgegeben wurde, als Volksbegehren weitergeführt werden.
Volksbegehren
Neben der Eintragung auf den Ämtern soll auch die freie Unterschriftensammlung erlaubt werden. Das Quorum der erforderlichen Unterschriften muss auf 5 % gesenkt werden (bei Verfassungsänderungen 8 %). Die Frist für die Sammlung der Unterschriften sollte auf sechs Monate ausgeweitet werden. Der Landtag muss sich mit dem Volksbegehren in einer Plenarsitzung befassen und den Hauptantragsteller anhören.
Volksentscheid
Ein Volksentscheid kann aufgrund eines Parlamentsbeschlusses oder aufgrund eines im Parlament gescheiterten Volksbegehrens durchgeführt werden. Das Zustimmungsquorum ist abzuschaffen. Die einfache Mehrheit, bzw. bei Verfassungsänderungen eine ?-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entscheidet über den Erfolg. Jede Verfassungsänderung erfordert sowohl im Parlament als auch in einem Volksentscheid eine ?-Mehrheit. Finanzwirksame Volksbegehren und Verfassungsänderungen müssen zulässig werden, wobei diese auf 0,5 % des Staatshaushalts zu deckeln und Volksentscheide zum Haushaltsgesetz und zu Gesetzen über Abgaben und Besoldung von den Volksbegehren auszuschließen sind. Zwei Jahre nach einer erfolgreichen Einführung der Volksentscheide gemäss den geänderten Regelungen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen bei finanzwirksamen Beschlüssen gelockert werden oder entfallen sollen.
Das akutell verwendete d’Hondt-Verfahren benachteiligt kleine Parteien gegenüber großen. Für Bundestagswahlen wurde daher schon in der 80er Jahren des letzten Jahrhunderts das Wahlverfahren auf Hare/Niemeyer umgestellt, inzwischen ist es es aufgrund von Paradoxien in Hare/Niemeyer ein weiteres mal auf Sainte-Laguë/Schepers umgestellt worden. Diesem Fortschritt in der Fairness der Wahlverfahren sollte das Saarland folgen. Darüber hinaus sollte das Wahlverfahren durch eine Alternativstimme demokratisiert werden. Aufgrund der im Parlament vorhandenen 51 Sitze liegt eine dadurch gegebene Prozenthürde bei etwa 2%. Die Piratenpartei sieht nicht, dass eine Abschaffung der aktuellen 5%-Hürde zu einer Zersplitterung des Parlamentes führen würde, da kleinere Parteien dadurch nicht zusätzlich benachteiligt würden und diese aufgrund der natürlichen Prozenthürde in einem sehr großen Ausmaß ins Parlament einziehen würden.
Um trotz geringer Prozenthürde zu gewährleisten, dass noch immer taktisch und nicht nach Überzeugung gewählt wird, unterstützt die Piratenpartei die sogenannte Alternativstimme. Diese Alternativstimme kommt bei all den Wählern zum Zuge, deren erste Wahl bei Auswertung der Hauptstimmen an der durch die Sitzanzahl des Parlamentes bedingten 2%-Hürde gescheitert ist. Hat in diesen Fällen die Partei, welche mit Alternativstimme gewählt wurde, die 2%-Hürde der Hauptstimmen übersprungen, so wird die Alternativstimme den Stimmen der Partei hinzugerechnet und erst dann – ohne erneute 2%-Hürde – die Sitze verteilt.
Auf diese Weise wäre es jedem Wähler möglich, mit seiner Hauptstimme die Partei seiner Wahl zu wählen, ohne Angst haben zu müssen, dass seine Stimme überhaupt nicht mehr gehört wird, sollte die Partei seiner Wahl an der 2%-Hürde scheitern. Dabei betont die Piratenpartei besonders, dass sie nicht für eine Einführung einer 2%-Hürde im Zuge der Abschaffung einer 5%-Hürde steht, sondern lediglich eine 2%-Hürde die Konsequenz der Anzahl der Sitze im Parlament ist.
Die Bürgermeister einer Stadt oder Gemeinde sowie die Ortsvorsteher der Ortsteile müssen mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates bzw. der einzelnen Ortsräte auch öfter, eine Einwohnerversammlung einberufen. Diese muss innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn bei Gemeinden bzw. Ortsteilen >10.000 wahlberechtigte Einwohner mindestens 2,5 % der wahlberechtigten Einwohner, ansonsten wenn mindestens 5 % der wahlberechtigten Einwohner diese mit Angabe einer Tagesordnung beantragen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Bürgermeister bzw. der Ortsvorsteher oder ein von ihm bestellter Vertreter. Bei der Einwohnerversammlung sind alle Einwohner – auch die noch nicht wahlberechtigten Einwohner – der Gemeinde bzw. des Ortsteils berechtigt zu erscheinen und haben Rederecht. Empfehlungen der Einwohnerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten (zuzüglich eventuell Ferienzeiten) vom Gemeinderat behandelt werden.
Die Möglichkeit von Gemeinde-/Stadträten selbst ein Abwahlverfahren einzuleiten, soll davon unberührt bleiben.
Die Piratenpartei Saarland setzt sich u. a. für die Umsetzung folgender Punkte ein:
1. Jeder gewählte Mandatsträger auf Orts-, Gemeinde- und Kreisebene muss ein volles Antragsrecht im jeweiligen Rat gewährt bekommen.
2. Die Bildung einer Fraktion muss auch parteiübergreifend möglich sein, wenn die Parteien sich im Vorfeld über die Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele vorher geeinigt haben und diese Ziele übereinstimmend festgelegt wurden. Die Fraktionsbildung darf nicht von einer Genehmigung des Landrats/Regionalverbandsdirektors, (Ober-) Bürgermeistersabhängig sein.